Degustationen
Mit der Abfüllung des neuen Jahrgangs steigt der Druck für die Winzer kontinuierlich, die feinen Tropfen der Kundschaft auch zum Probieren zu geben. Doch angesichts der komplexen Corona-Lage stellt sich die Frage, was überhaupt erlaubt ist.
Wie Peter Forster vom BAG schriftlich bestätigt, können Degustationen zu Verkaufszwecken gemacht werden (Quelle: Ausführungen des Bundesamts für Gesundheit BAG), aber es gilt zu unterscheiden, ob es sich um Weinkonsum handelt oder um eine Probieraktion im Zusammenhang mit einem Weinverkauf. Glas- oder flaschenweiser Ausschank von Wein sowie Speiseangebote fallen unter den Gastronomiebereich und sind neu im Aussenbereich gestattet. Hingegen ist eine Degustation im Verkaufsladen, wo nicht die Geselligkeit, sondern der Verkauf im Vordergrund steht, zugelassen.
Bei Läden bis 40 m2 dürfen maximal drei Personen gleichzeitig degustieren. Jede weitere Person benötigt eine zusätzliche Ladenfläche von 10 m2. Dabei werden keine Unterschiede zwischen Innen- und Aussenbereich gemacht. Es gilt die Maskenpflicht, sobald eine Person nicht degustiert. Die Ladenöffnungszeiten sind einzuhalten. (Quelle: Bestätigung des BAG’s Peter Forster.)
Gastronomie
Restaurants dürfen ab dem 19. April draussen wieder öffnen, Öffnungszeiten: 6.00 – 23.00 Uhr. Es gilt eine Sitzpflicht und es dürfen maximal vier Personen zusammensitzen (Ausnahme: Eltern mit ihren Kindern). Alle müssen ihre Kontaktdaten abgeben. Die Gäste müssen zudem – ausser während der Konsumation – eine Maske tragen. Zum Schutz der Gäste muss zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden. Das Personal trägt immer eine Maske. Das gilt alles auch für Weindegustationen im Freien.
Ist eine Überdachung vorhanden, so dürfen allfällige Seitenplanen maximal die Hälfte der Seiten bedecken. Wichtig ist, dass die Luft frei zirkulieren kann. (Quelle: Recherchen von Beat Felder, Rebbaukommissär Kt. Luzern)
Öffentliche Anlässe
Da öffentliche Veranstaltungen wieder zugelassen sind, kann die Weinkellerei und das Weingut davon profitieren. Neu können bei Verkaufsevents bis zu 100 Menschen im Aussenbereich empfangen werden. Für die Konsumation gilt eine Sitzpflicht mit vier Personen pro Tisch und nur 1/3 der Kapazität darf ausgeschöpft werden.
In gewissen Kantonen muss der Veranstalter eine Gastrobewilligung Einzelanlass einholen. Im Innenbereich können sich bis 50 Leute an Kellerbesichtigungen beteiligen. Dabei darf ebenfalls nur ein Drittel der Kapazität ausgeschöpft werden. Dabei gilt eine Maskenpflicht. Konsumation im Innenbereich ist nicht erlaubt, nur eine Degustation mit Verkaufscharakter. Führungen im Rebberg mit maximal 15 Personen sind möglich unter Einhaltung der Abstände und Maskenpflicht.
Privatanlässe als Joker
Ebenso sind private Gesellschaften bis zehn Personen in Innenräumen sowie bis 15 Gäste auf Terrassen erlaubt. Stehtische sind weiterhin nicht möglich und für alle Gäste gilt eine Sitzpflicht. Der BDW sieht die Möglichkeit, private Treffen zu organisieren und diese beim Eingang mit einem Schild «Privatgesellschaft» zu deklarieren, damit keine weiteren Leute dazustossen.
Nach wie vor gilt die Maskenpflicht, wenn nicht konsumiert wird. Es müssen jedoch die Regeln der Gastronomie eingehalten werden. Das heisst Konsumieren darf man nur sitzend an Vierer-Tischen. Das Essen muss aus der Privatküche stammen oder angeliefert werden. Es darf nicht aus der eigenen Restaurantküche kommen, falls vorhanden. Der Privatcharakter ist gegeben, wenn die Gäste dem Gastgeber persönlich bekannt sind und keine Bezahlung stattfindet. (Quelle: COVID-19 Verodnung §6, Absatz 2)
Dringende Empfehlung
Für jede der geschilderten Aktivitäten braucht der Betrieb ein aktuelles Schutzkonzept. Um sicher zu gehen, dass eine Konsumationsaktivität keine Verzeigung evoziert, sollte man den Ablauf dringend der kantonalen Gesundheitsdirektion vorlegen. Der BDW hat den Bereich des Möglichen ausgelotet, kann aber weder eine Garantie abgeben noch eine Haftung übernehmen.
(Quelle: Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) Version vom 19. April 2021)
Titelbild: © Hans-Peter Siffert/weinweltfoto.ch