Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Kantons Waadt gegen das Verfassungsgericht des Kantons Waadt nicht eingetreten, weil der Kanton gemäss Rechtslage und Praxis nicht legitimiert sei, vor Bundesgericht gegen Entscheide seines eigenen höchsten Gerichts vorzugehen. Es hat die Streitsache also aus formellen Gründen beendet. Damit musste es die materielle Frage der Zulässigkeit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB) «Champagne» für Wein aus der Waadtländer Gemeinde Champagne nicht abklären.
Komplexe Vorgeschichte
Genau dies tat hingegen das Verfassungsgericht des Kantons Waadt: Der Staatsrat des Kantons Waadt führte im Januar 2021 in sein Weinreglement eine KUB «Commune de Champagne» für stille Weissweine der Traubensorte Chasselas aus der Gemeinde Champagne ein. Diese Änderung fochten das «Comité interprofessionnel du vin de Champagne» und ein Schweizer Champagner-Importeur vor dem Waadtländer Verfassungsgericht an. Sie argumentierten, die neue KUB widerspreche dem bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, denn dieses gewähre einen ausschliesslichen Schutz für den Ursprung aus der französischen Champagne. Der Staatsrat dagegen argumentierte, dass diese KUB möglich sei aufgrund einer Änderung von 2012 des einschlägigen Wortlautes des Anhangs zum Abkommen mit der EU.
Das Verfassungsgericht prüfte und befand, dass der Text des Anhangs klar sei und dass der ausschliessliche Schutz seine Wirkung gegen jede Verwendung der geschützten Bezeichnung für Weine, die nicht aus der französischen Champagne stammen, entfalte. Die Bestimmung im Anhang regle eine besondere Situation, welche anderen Bestimmungen vorgehe. Das Verfassungsgericht verwies auch auf einen Entscheid des Finanzdepartements im Juni 2016 in ähnlicher Sache und auf einen Brief vom Februar 2021 des Direktors des Bundesamtes für Landwirtschaft. Danach sei die Bundesverwaltung derzeit der Ansicht, dass die Schaffung einer Ursprungsbezeichnung mit der Bezeichnung «Champagne» für Wein aus der Schweiz unvereinbar sei mit dem Abkommen mit der EU. Das Verfassungsgericht hob daher die Änderung des Weinreglements auf. In der Folge gelangte der Kanton Waadt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts wird nun erneut klar, dass die Verwendung der Bezeichnung «Champagne», sei es auf der Etikette eines Schweizer Weins, sei es in einer KUB, aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht zulässig ist.
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© Schweizerisches Bundesgericht