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Neuer Gesetzesartikel über den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien

Am 1. September 2024 ist der neue Artikel 24a Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz in Kraft getreten.

Artikel von:
Vereinigung Schweizer Weinhandel
Diesen Artikel finden Sie in der Ausgabe 15 / 2024 , S. 29
In Absatz 1 wird die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis der in ihrem/seinem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (Chemikalien) zu führen und eine Gefährdungs- und Risikobeurteilung der damit ausgeführten Tätigkeiten vorzunehmen. Dazu kann man das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz nutzen; die Nutzung ist freiwillig. Was genau mit der Gefährdungs- und Risikobeurteilung gemeint ist und was hier mindestens erwartet wird, ist noch unklar. Dies gilt auch für den Detaillierungsgrad der Tätigkeiten. Diese Punkte werden sicher in der dazugehörigen Wegleitung noch genauer ausgeführt, die zurzeit noch nicht vorliegt. Momentan ist wichtig, dass der Betrieb über eine Gefahrstoffliste verfügt, in der mindestens die ungefähr gelagerten Mengen und die Gefahren pro Betriebsbereich ersichtlich sind. Die im zweiten Satz erwähnte Freiwilligkeit gilt nur für die Anwendung des Informations- und Dokumentationssystems SICHEM, nicht aber für das Führen einer Gefahrstoffliste. ...