Feuerbrand: Einschränkung des Verstellens von Bienen 2020

Seit 1. Januar 2020 sind die Bestimmungen über die zeitlichen Beschränkungen des Verstellens von Bienen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Feuerbrand in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Pflanzengesundheitsverordnung geregelt.


Markus Bünter | Peter Kupferschmied
Agroscope | BLW

Aufgrund des diffusen Vorkommens von Feuerbrand in der Schweiz betrifft die Einschränkung des Verstellens von Bienen seit einigen Jahren nur noch das Verbot, Bienen aus dem Nicht-Schutzgebiet in das Feuerbrand-Schutzgebiet Wallis zu verstellen. Für alle anderen Kantone gibt es keine Regelungen mehr. Gestützt auf (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) im Anhang 9, Ziff. 3.2 gilt:

  • Das Verstellen von Bienen aus dem Nicht-Schutzgebiet in das Feuerbrand-Schutzgebiet sowie innerhalb des Schutzgebiets aus Gemeinden mit Befall im Vorjahr in befallsfreie Gemeinden ist zwischen dem 15. März und dem 30. Juni verboten. Diese Massnahme bezieht sich auf das Wandern, den Verkauf oder das Verschenken von Bienenvölkern und Schwärmen sowie das Auf- und Abführen von Begattungskästchen im Zusammenhang mit den Belegstationen.
  • Ausgenommen von den Massnahmen sind: Bienen, die in Höhenlagen über 1200 m ü.M. verbracht werden; Bienen, die vor dem Verstellen während mindestens zwei Tagen eingesperrt oder in Höhenlagen über 1200 m ü.M. verbracht werden und dort mindestens zwei ...