Feuerbrand: Einschränkung des Verstellens von Bienen 2021

Seit dem 1. Januar 2020 sind die Bestimmungen über die zeitlichen Beschränkungen des Verstellens von Bienen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Feuerbrand in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesund­heitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK*, ­SR 916.201) im Anhang 9, Ziff. 3.2 geregelt.


Markus Bünter | Peter Kupferschmied
Agroscope | BLW

Aufgrund des diffusen Vorkommens von Feuerbrand in der Schweiz betrifft die Einschränkung des Verstellens von Bienen seit einigen Jahren nur noch das Verbot, Bienen aus dem Nicht-Schutzgebiet in das Feuerbrand-Schutzgebiet Wallis zu verstellen. Für alle anderen Kantone – ausser dem Wallis – gibt es keine Regelungen mehr. 


Situation im Wallis

Das Verstellen von Bienen aus dem Nicht-Schutzgebiet ins Wallis sowie innerhalb des Wallis aus Gemeinden mit Befall im Vorjahr in befallsfreie Gemeinden ist zwischen dem 15. März und dem 30. Juni verboten. Diese Massnahme bezieht sich auf das Wandern, den Verkauf oder das Verschenken von ­Bienenvölkern und Schwärmen sowie das Auf- und Abführen von Begattungskästchen im Zusammenhang mit den Belegstationen. Ausgenommen sind: Bienen, die in Höhen­lagen über 1200 m ü. M. verbracht werden; Bienen, die vor dem Verstellen während mindestens zwei Tagen eingesperrt oder in ­Höhenlagen über 1200 m ü. M. verbracht werden und dort mindestens zwei Tage bleiben (kommt vor allem für Schwärme, Kleinvölker und Begattungskästchen in Frage, ...