Neuerungen in der Corona-Härtefallverordnung

Bis mindestens Ende Februar 2021 müssen Geschäfte, die Waren des nicht-täglichen Bedarfs verkaufen, geschlossen bleiben. Um finanzielle Einbussen möglichst rasch aufzufangen, gelten ab Mitte Januar neue Härtefallbedingungen.


SZOW

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Härtefallbedingungen für die finanzielle Unterstützungen für Unternehmen gelockert. Gemäss den Neuerungen gelten neu Betriebe, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, automatisch als Härtefälle, ohne dass der Nachweis einer Umsatzeinbusse von 40 % erbracht werden muss. Zudem können Unternehmen, die von Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbussen erleiden, neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten zwölf Monate anstatt des Jahresumsatzes von 2020 verwenden. Weiter wird das Dividendenverbot auf drei Jahre (bisher fünf Jahre) oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt. Generell gelten für geschlossene Unternehmen administrative Erleichterungen, da sie weniger Nachweise erbringen müssen als «normale» Härtefälle.  

Zudem werden die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht: Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 % des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu maximal Fr. 750 000 (bisher Fr. 500 000) leisten. So sollen die hohen Fixkosten besser gedeckt und im Falle einer Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar hinaus weitere finanzielle Verlüste abgedeckt werden.

Auch Betriebe aus der Obst- und Weinbaubranche können finanzielle Hilfe beantragen, wenn sie den Härtefallkriterien des Bundes entsprechen. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Gesuche und allfällige Fragen sind direkt an den Kanton, in dem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten.

 

Weitere Informationen: 
Medienmitteilung des Bundesrats sowie Kontaktstelle: Unterstützung für Härtefälle 

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