Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat die als Stiftung organisierte SWK mit der Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein beauftragt. Diese ist seit 2016 eine ISO- zertifizierte Kontrollstelle. Seit 2018 sind in der Schweiz auch sämtliche selbsteinkellernden Weinbaubetriebe ihr unterstellt. Vorgängig standen sie unter der Kontrolle der Kantone. Diese Kontrollpflicht besteht seither auch für jene Weingüter, die nur ihre eigenen auf dem Betrieb produzierten Trauben einkellern sowie anschliessend vermarkten, aber auf jegliche Handelstätigkeit verzichten. Vor allem in der Westschweiz weigern sich immer noch zahlreiche dieser Betriebe, die Kontrollen zuzulassen. Auch in der Deutschschweiz gibt es viele kritische Stimmen und manche erachten diese Kontrollen, die auf der Kellerbuchhaltung basieren, als übertrieben, sodass es oft zu Reibungspunkten kommt. Damit sind auch Kosten verbunden, indem die Betriebe und Kellereien entsprechend ihrem Volumen einen jährlichen Beitrag abliefern. Zugleich werden auch die durchgeführten Kontrollen zusätzlich verrechnet. 2023 waren bei der SWK 5028 Betriebe gemeldet. Diese teilen sich u. a. in 3064 Handelsbetriebe mit Flaschenwein, 1127 Selbsteinkellerer und 785 Handelsbetriebe mit Offen- und Flaschenweinen auf. An der Herbstversammlung des BDW wagte sich Katia Ziegler «in die Höhle des Löwen» und referierte vor der versammelten Deutschschweizer Weinbranche über die Aufgaben und Pflichten der SWK.
Kellerbuchhaltungspflicht
«Der Zweck der Weinhandelskontrolle ist die Verifizierung der geografischen Herkunft der Weine. Damit wird auch die Rückverfolgbarkeit gewährleistet», führte Ziegler einleitend aus. Dabei besteht die Hauptarbeit darin, den Warenfluss von den Erntemengen über die Vinifizierung bis zur Flaschenfüllung und dem Verkauf zu kontrollieren. Die Betriebe haben den Kontrollierenden eine Kellerbuchhaltung auszuhändigen. Diese muss sämtliche Ein- und Ausgänge sowie die Namen der Lieferanten im Handel tätiger Käufer enthalten. Die Kontrollen basieren auch auf den unterschiedlichen kantonalen Vorgaben. Denn in den kantonalen Weinverordnungen sind beispielsweise die zulässigen Verschnitte unterschiedlich geregelt. Dies gilt auch für das AOC, für das jeder Kanton sein eigenes Reglement hat. Bezüglich der Vorgaben betreffend Ertragsmenge pro m2 und Qualitätskriterien hinsichtlich der Zuckerwerte können die Kantone damit die Bundesvorgaben verschärfen. «Der Hauptfokus bei den Kontrollen liegt auf der Rückverfolgbarkeit und auf der geschützten Kennzeichnung», hielt Ziegler fest. Dazu gehört in der Verarbeitung von Trauben als erstes der Weinleseattest, der auch als Geburtsschein bezeichnet werden kann oder bei Importen die Zollmeldung. Auf dem Attest ist die Menge, Qualität, geografische Herkunft und allenfalls gar die Lage verzeichnet. Zu den Aufgaben der Kontrollierenden gehören auch das Überprüfen der Etikette, Preislisten oder Homepage. Zugleich entschärfte Ziegler den Vorwurf, dass vor allem zu viel kontrolliert wird. «Ein Grossteil der Betriebe wird im Turnus von sechs resp. acht Jahren kontrolliert. Gesamthaft sind im vergangenen Jahr 1267 Betriebe kontrolliert worden. Dabei entfallen 689 Kontrollen auf Handelsbetriebe mit Flaschenweinen, 398 auf selbsteinkellernde Weingüter und 276 auf Kellereien mit Handel von Offen- und Flaschenweinen.» Weit über die Hälfte aller Betriebe verzeichneten keine oder nur geringfügige Beanstandungen. Verzeigungen seien landesweit in nur vier Fällen erfolgt.