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Betriebliche Selbstkontrolle: Einfach zum Erfolg

Jeder lebensmittelproduzierende Betrieb ist zur Einhaltung der Lebensmittelsicherheit 
der Selbstkontrolle verpflichtet. Teil dieser Selbstkontrolle ist ein sogenanntes HACCP-Konzept, das bei einer Kontrolle der kantonalen Behörden nachgewiesen werden muss. Viele lebensmittelproduzierende Klein- und Kleinstbetriebe jedoch schrecken vor den fünf Buchstaben «HACCP» zurück.

Artikel von:
Thomas Blum
Agroscope, Wädenswil
Diesen Artikel finden Sie in der Ausgabe 06 / 2023 , S. 20
Im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist der gesetzliche Auftrag an die lebensmittelherstellenden Betriebe geregelt. Dabei wird unter Artikel 26 die verpflichtende Selbstkontrolle festgehalten. Des Weiteren ist in Artikel 27 desselben Gesetzes die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes geregelt. Dabei muss der Inverkehrbringer sicherstellen können, dass bei einer möglichen Feststellung einer Gesundheitsgefährdung seiner Lebensmittel Konsumierende nicht geschädigt werden. Eine systematische Risikobewertung und -beherrschung hat dabei prophylaktisch zu erfolgen und greift tiefer als eine reine Endproduktekontrolle.

Sichere Astronautennahrung

Um dieser gesetzlichen Verpflichtung der Risikovermeidung in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit nachzukommen, wird seit dem Jahr 2005 in der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Artikeln 78 bis 80 (Stand 01.03.2023) unter anderem die Erstellung und Anwendung eines HACCP-Konzepts vorgeschrieben. Dieses Konzept wurde bereits im Jahr 1958 vom Lebensmittelkonzern «The Pillsbury Company» und der amerikanischen Raumfahrtbehörde NASA entwickelt. Das Ziel war es, sichere Lebensmittel für die Raumfahrt herzustellen. Die deutsche Übersetzung von HACCP (Einstiegsbild) bedeutet «Gefahrenanalyse und ...