Nur, was einmal Wein war, darf als entalkoholi­sierter Wein bezeichnet werden. (© O+W)

NoLo und das Gesetz: juristische Einblicke

Die letzte Revision der Weinverordnung und der Verordnung über Getränke passte sich an die Regelungen der EU betreffend vollständig oder teilweise entalkoholisierter Schweizer Weine an. Mit dieser Angleichung sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Schweiz und der EU verhindert werden.

Artikel von:
Markus Hungerbühler
Anwalt und Weinakademiker
Diesen Artikel finden Sie in der Ausgabe 06 / 2026 , S. 15
Die neuen Regelungen sehen Folgendes vor: Für Weine mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (diese kann neu als «KUB/AOC» abgekürzt werden) und bei Landweinen ist eine vollständige Entalkoholisierung nicht zulässig. Vollständige Entalkoholisierung meint dabei ein önologisches Verfahren, wodurch der Alkoholgehalt des Produkts 0.5 Volumenprozent oder weniger beträgt. Hingegen dürfen Weine mit einer KUB/AOC, Landweine und Tafelweine teilweise entalkoholisiert werden. Teilweise Entalkoholisierung meint dabei ein önologisches Verfahren, wodurch der Alkoholgehalt des Produkts mehr als 0.5 Volumenprozent beträgt, aber unterhalb des Mindestalkoholgehalts der Kategorie liegt. Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass mit noch vorhandenem Alkohol im teilweise entalkoholisierten Wein die Unterscheidungsmerkmale für Weine mit einer KUB/AOC (die höchste Klasse im Schweizer Weinrecht) und für Landweine (die zweithöchste Klasse) erhalten bleiben können. Damit sollen sich teilweise entalkoholisierte Weine mit einer KUB/AOC und Landweine deutlich von Tafelweinen (die tiefste Klasse) abheben. Diese 
Regelung ist letztendlich auf die zurzeit bestehenden Methoden der Entalkoholisierung zurückzuführen, die noch nicht ...